Wer gewerbsmäßig
1.den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
§ 34 c Gewerbeordnung (GewO)
§ 11 Gewerbeordnung (GewO) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV
Erforderliche Unterlagen
Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei der Behörde (bei juristischen Personen vom Geschäftsführer und der juristischen Person)
aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt (bei Firmen von der juristischen Person und vom Geschäftsführer)
Antragsformular
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
Identifikationsdokument (alternativ Reisepass mit Meldebestätigung)
Kosten (Gebühren, Auslagen,etc.)
Für die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird eine Verwaltungsgebühr von 450,00 EUR oder 510,00 EUR im Fall Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Wohnimmobilienverwaltergewerbes erhoben (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWEGebO] Ziffern 2.2.6 ff.).
Führungszeugnis: 13,00 Euro
Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 Euro
Fristen
Für Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer entsteht drei Monate nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen eine Genehmigungsfiktion. Diese Genehmigungsfiktion gilt nur für Immobilienmakler, Baubetreuer und Bauträger, § 6a GewO.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Fachlich freigegeben am
29.03.2019
Zuständige Stelle
Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.17 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV]).
Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungsbehördengesetz – OBG).